Urheberrecht im Netz – Europäischer Gerichtshof «rettet» das Web

Publiziert

Urheberrecht im NetzEuropäischer Gerichtshof «rettet» das Web

LUXEMBURG - Laut EuGH verletzen Links auf Web-Artikel keine Urheberrechte - eine Infragestellung dieses Prinzips hätte elementare Grundlagen des Internets gefährdet.

Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden.

Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden.

Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Es handele sich bei einem solchen Link nicht um eine «Wiedergabe», die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen könnte.

Der EuGH bestätigt damit ein fundamentales Prinzip, dessen Einschränkung unabsehbare Folgen für das World Wide Web bedeutet hätte. Eine rechtliche Infragestellung von Links hätte dem Web, wie wir es bisher kannten, seine wichtigste Grundlage entzogen, da das Konzept des Hyper-Texts ohne Hyperlinks jeglichen Sinn verliert.

Das Urteil betraf den konkreten Fall, dass auf dem schwedischen Medienportal «Retriever Sverige» Links zu Artikeln der Zeitung «Göteborgs-Posten» zu finden waren. Die Zeitung hatte gegen die Verlinkung im Rahmen des kostenpflichtigen Dienstes geklagt, da sie darin eine Verletzung ihrer Urheberrecht sah.

Die Art des Inhalts ist entscheidend

Das EuGH urteilte nun, grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine «Wiedergabe» im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein «neues Publikum» richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Webseite von «Göteborgs-Posten» frei zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die «Göteborgs-Posten» erreichen wollten. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Webseite er sich gerade befinde.

Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden könne. Falls es solche «beschränkenden Maßnahmen» für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.

Eine komplexe Rechtsfrage

Der juristische Dikurs um Webseiten, die Inhalte von anderen Angeboten zusammentragen, ist weder neu, noch gibt es auf globaler Ebene dazu einen Konsens. Nach Meinung von Tim Berners-Lee, einem der «Erfinder» des World Wide Web, stellt das bloße Vorhandensein eines Hyperlinks in einem Text keine Rechtsverletzung dar, da ein Querverweis nicht gleichzusetzen sei mit der Aneignung des referenzierten Inhalts - soweit die Theorie.

In der Realität gibt es keine international einheitliche Rechtsauffassung, was das Setzen von Hyperlinks auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk betrifft. In Europa urteilen die Gesetzgeber überwiegend, dass die Vervielfältigungsrechte geschützter Inhalte durch die eine Verlinkung allein nicht beeinträchtigt werden.

In der angloamerikanischen Rechtsprechung dagegen wird häufig zwischen Surface- und Deep-Links unterschieden, also im ersten Fall Links, die auf eine klar identifizierbare Eingangsseite verweisen, respektive Links, die auf eine «tieferliegende» Unterseite oder Datei verweisen. Erstere werden in der Regel als zulässig betrachtet, während letztere unzulässig sein können.

(L'essentiel/dpa/mth)

Deine Meinung zählt