GrenzgängerFür Homeoffice- und Bürotage sind Nachweise erforderlich
LUXEMBURG – Grenzgänger müssen bei ihrer kommenden Steuererklärung damit rechnen, dass ihre Wohnsitzländer Nachweise über den Arbeitsort verlangen.


Die Abkommen zwischen den Ländern verhindern eine Doppelbesteuerung.
Außerhalb von Pandemiezeiten können Grenzgänger in ihrem Wohnsitzland im Homeoffice arbeiten, ohne dass das Auswirkungen auf ihre Steuern hat – solange sie eine bestimmte Anzahl von Tagen nicht überschreiten. 19 Tage sind es für deutsche Arbeitnehmer in Luxemburg, 29 Tage für französische und 24 Tage für belgische. Für Belgier und Franzosen gelten bald 34 Tage.
Die unbegrenzte Telearbeit, die durch bilaterale Abkommen zwischen Luxemburg und seinen Nachbarländern ermöglicht wurde, ist seit 1. Juli dieses Jahres vorbei. Die Quoten gelten also wieder und die jeweiligen Verwaltungen sorgen dafür, dass sie eingehalten werden.
Anwesenheit in Luxemburg nachweisen
In Belgien, Deutschland und Frankreich können die Steuerbehörden von einem Grenzgänger den Nachweis verlangen, dass er seine Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt hat, um in seinem Wohnsitzland eine Steuerbefreiung für die aus Luxemburg stammenden Bezüge zu rechtfertigen. Ein Arbeitsvertrag und/oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Büro- und Homeoffice-Tage kann ausreichen. Manchmal werden bei Jobs, die auch aus der Ferne ausgeübt werden können, weitere Nachweise verlangt. In den letzten zehn Jahren hat die belgische Verwaltung sieben Kontrollmaßnahmen durchgeführt, die Tausende von Grenzgängern betrafen.
Ein Arbeitnehmer, der das Kontingent an Tagen überschreitet und dennoch die Befreiung seines gesamten von Luxemburg gezahlten Lohns im Wohnsitzland beantragt, muss nicht nur mit einer Steuernachzahlung, sondern auch mit Sanktionen rechnen, heißt es beispielsweise vom belgischen Finanzministerium.