Zug zu spät – Zugreisende haben Recht auf Entschädigung

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Zug zu spätZugreisende haben Recht auf Entschädigung

LUXEMBURG - Wer wegen Streiks oder Unwetters zu lange auf seinen Zug gewartet hat, hat Anspruch auf Entschädigung. Das gilt in ganz Europa.

Wenn ein Zug sich wegen höherer Gewalt verspätet, können Zugreisende einen Teil ihres Ticketspreises von der Bahngesellschaft erstattet bekommen.

Wenn ein Zug sich wegen höherer Gewalt verspätet, können Zugreisende einen Teil ihres Ticketspreises von der Bahngesellschaft erstattet bekommen.

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Ob Unwetter oder Streik: Bahnreisende haben auch bei höherer Gewalt Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Laut EU-Gesetz haben Reisende bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden das Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Fahrpreises. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten. Diese Regelung gelte auch bei Verspätungen wegen höherer Gewalt, entschied das Gericht nun zu einem Fall aus Österreich.

Im konkreten Fall hatte der österreichische Verwaltungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten. Die österreichischen Bundesbahnen ÖBB hatten gegen eine Vorgabe der nationalen Bahnaufsicht geklagt. Darin war die Bahngesellschaft aufgefordert worden, eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Bahngesellschaft hielt dagegen und berief sich auf Regelungen im internationalen Recht. Diese schließen eine Haftung des Unternehmens aus, falls es die Verspätung trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

Diese Regelungen stünden nicht im Widerspruch zu EU-Recht, urteilten die Richter nun. So sollten die sogenannten Einheitlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass dem Kunden im Einzelfall der entstandene Schaden erstattet wird - das Gesetz nennt zum Beispiel die Kosten für eine Übernachtung. Im Gegensatz dazu regelten die EU-Vorschriften eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises, erklärten die Richter. Denn der Kunde habe schließlich nicht die Leistung erhalten, für die er bezahlt habe.

Nicht mit Regeln im Flugverkehr vergleichbar

Auch ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei nicht angebracht, erklärten die Luxemburger Richter. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Fluggäste Verspätungen wegen Vogelschlags ohne Entschädigung hinnehmen müssen. Wenn Vögel das Triebwerk ihrer Maschine beschädigen, haben die Passagiere kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.

(L'essentiel Online/dpa)

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